Impressum auf der Webseite

Webseitenbetreiber müssen grundsätzlich gesetzlich vorgeschriebene Angaben zum Anbieter der Seiten online stellen (Impressumspflicht). Im Rahmen der Pflicht zur „Anbieterkennzeichnung“ gibt es jedoch jede Menge Fragen und Missverständnisse. Verstöße gegen die Impressumspflicht werden reihenweise abgemahnt.
Impressum – was ist das?
§ 5 TMG (Telemediengesetz) sowie § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) beschreiben eine Impressumspflicht, laut derer man zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und weiterer Kontaktdaten verpflichtet ist.
Hintergrund ist der, dass der Website-Besucher wissen will, mit wem er es hier zu tun hat.
Impressum – wer braucht das?
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) brauchen „geschäftsmäßige Online-Dienste“ ein Impressum. Dies betrifft also zunächst einmal sämtliche Seitenbetreiber, die Waren (Online-Shops) oder Dienstleistungen (Web-Hoster, Softwarevermietung) anbieten.
§ 55 Rundfunkstaatsvertrages (RstV) schreibt die Impressumspflicht für Inhalte der Website vor. Demnach benötigt ein Impressum, wer (regelmäßig) „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, die zur Meinungsbildung beitragen können“.
Was heißt das konkret?? Ist schwer zu sagen, denn: Sind beispielsweise Blogger Anbieter regelmäßige journalistische Inhalte?
Wenn ja, trifft dies für alle Blogger zu oder nur für die Guten?
Wer beurteilt, ob Inhalte belanglos sind oder die Grenze zum journalistisch „wertvollen“ Inhalt erreicht ist?
Diese Fragen sind momentan gerichtlich nicht oder nicht abschließend geklärt.
Grundsätzlich ist ein Impressum also jedem Seitenbetreiber zu empfehlen, der seine Website nicht zu rein privaten Zwecken betreibt.
Impressum – auch für Privat?
Rein private Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 TMG und auch § 55 RStV gehen davon aus, dass bei privat angebotenem Webinhalt, der ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck hat, kein Impressum notwendig ist.
Aber:
Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliat-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr als rein privat gilt. Wer also Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, sollte ein Impressum aufnehmen.
Dies gilt auch, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert werden.
Rechtlich noch nicht geklärt ist auch der Bereich der journalistischen oder redaktionellen Inhalte.
Auch Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb ein Impressum besitzen.
Mein Kind, meine Katze, mein Haus…. solche Seiten sind wohl von der Impressumspflicht befreit.
Alle anderen Seitenbetreiber sollten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, über ein Impressum verfügen.
Impressum – Wohin damit?
„leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ – so heißt es. Um Sicher zu gehen, sollten die Angaben deshalb in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, eingebunden werden. Der Menüpunkt sollte mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt werden.
Die Impressums- Angaben sollte nicht in einen Pop-Up-Fenster erscheinen, da diese Funktion von vielen Nutzern unterdrückt wird. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Angaben nicht einsehbar sind und somit als nicht existierend gewertet werden.
Impressum – Wie erstelle ich eins?
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Impressumspflicht – werde ich bei Verstoß abgemahnt?
Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht einheitlich. Teilweise vertreten die Gerichte die Auffassung, dass bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt, so etwa das Landgericht Düsseldorf oder das OLG Hamm. Andere Gerichte differenzieren hier und gehe davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind.
Jeder Webseitenbetreiber sollte sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen.