Ärzte dürfen für ihre Dienste nicht werben

Ärzte dürfen für ihre Dienste nicht werben

Ärzte dürfen für ihre Dienste nicht werben – dürfen keine Webseite besitzen – Richtig?

FALSCH!

“ Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“

Das verbietet jedoch noch lange nicht das Betreiben einer Praxis-Website!

Jede Ärztekammer hat ihre eigene Berufsordnung, jedoch ist gerade § 27 überall identisch:

Auszug aus einer Quelle aus dem www:
2. Berufliche Kommunikation

§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin/des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

(2) Auf dieser Grundlage sind der Ärztin/dem Arzt sachliche, berufsbezogene Informationen gestattet.

(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Ärztinnen/Ärzte dürfen eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der eigenen ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Die Ärztin/Der Arzt kann

  1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,

  2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,

  3. als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und

  4. organisatorische Hinweise

ankündigen.

(5) Die nach Absatz 4 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach Absatz 4 Nrn. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Ärztin/der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

(6) Tätigkeitsschwerpunkte können angekündigt und müssen mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkte“ gekennzeichnet werden. Zur Ankündigung dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfange erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann.

(7) Die Ärztin/Der Arzt hat der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.

 

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Arzt-Website – was ist zulässig?

Arzt-Website – was ist zulässig?

Welcher Inhalt auf einer Arzt-Website aufgeführt oder nicht aufgeführt werden darf…

Hinweis auf Auflagen gefunden auf den Seiten der Landesärztekammer Brandenburg & weiter recherchiert. Info- und Dokumentensammlungen zu Auflagen und Zulässigkeiten für Ärzte und deren Internerauftritt finden Sie auf den Seiten der Bundesärztekammer.

Telemediengesetz

Beruflich genutzte Internetauftritte von Ärzten unterliegen den Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz. Auf der ersten Seite (Homepage) der beruflich genutzten Webseite müssen entsprechend dieser Vorschrift folgende Pflichtangaben enthalten sein:

  • vollständiger Name und die Praxisanschrift
  • Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation und Kontaktaufnahme mit der Praxis (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
  • Berufsbezeichnung (Arzt bzw. Ärztin)
  • Staat, der die Berufsbezeichnung verliehen hat (Staat, in dem die Approbation erworben wurde (international gebräuchliche Abkürzungen reichen)
  • KV als für die Vertragsärzte zuständige Aufsichtsbehörde
  • zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde
  • vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung (Berufsordnung, Heilberufsgesetz) und Informationen, wie diese zugänglich sind (Link auf die Seiten der Landesärztekammer reicht)
  • Umsatzsteueridentifiaktionsnummer (soweit vorhanden)

Die Pflichtangaben können in einer gesonderten Rubrik, beispielsweise mit der Überschrift „Angaben nach § 5 Telemediengesetz“ geführt werden.

Realisierung:

Die Angabe „zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde“ kann mit einem Link von der Webseite aus auf das Angebot der Landesärztekammer realisiert werden.

Die Berufsordnung der Landesärztekammer finden Sie im jeweiligen Dokumentenarchiv.
Die Landesärztekammern finden Sie hier aufgelistet: KLICK
[URL: http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.8.5585]

§ 27 BOParagraph

Für Webseiten gelten die allgemeinen Grundsätze des ärztlichen Berufsrechts. Nach der Berufsordnung dürfen auf Webseiten solche Angaben übernommen werden, die auch auf dem Schild der Praxis zulässig sind.

Diese Vorschriften gelten zur

„…Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin / des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes.“

Gemäß § 27 der Berufsordnung kann der Arzt

1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. bis zu drei besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben,
4. organisatorische Hinweise

ankündigen.

Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich folgende weitere Angaben, die geführt werden dürfen:

  • Akademische Grade und Titel
  • nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, die erworben wurden
  • Tätigkeitsschwerpunkte
  • Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft, örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
  • Sprechstundenzeiten
  • Zulassung zu den Krankenkassen
  • Praxislogo
  • Hinweis Belegarzt des Krankenhauses

Ausserdem kann ein Link oder ein Button enthalten sein, welcher weitere Praxisinformationen auf nachgeschalteren Webseiten abfragt.

Mögliche Angaben auf nachgeschalteten Webseiten können sein:

  • Praxisinhaber-Info: Geburtsjahr, Zeitpunkt der Approbationserteilung; Niederlassung & Gebietsbezeichnung
  • Spezialisierungen
  • allgemeine sachliche Informationen über ärztliche Leistungen
  • Sprachkenntnisse
  • Praxisteam
  • eventuell vorhandene Einrichtungen für Behinderte
  • Angebot von Hausbesuchen
  • Vertretungen
  • Lageplan bzw. Anfahrtsskizze zur Praxis
    [Achtung: Urheberrechte von veröffentlichten Stadtplänen beachten & ggf. Lizenz erwerben!]
  • Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln [Haftung für Fahrzeiten ausschließen!]
  • Hinweise auf Parkmöglichkeiten

Domain | Internetadresse

Hinsichtlich der Domain / der Internetadresse sind sowohl aus wettbewerbsrechtlicher als auch aus standesrechtlicher Sicht entsprechende Vorgaben zu beachten.

Wettbewerbsrecht:

Gute Internetadresse, die kurz und einprägsam sind, sind knapp geworden.

Achtung! Kennzeichenrecht! Ob Sie Ihre gewünschte Domain auch problemlos verwenden können, sollten Sie im Voraus klären. Fremde Marken-oder Unternehmensnamen, Namen von Zeitschriften, Filmen oder Software sollten Sie nicht verwenden.

Auch Promis oder Städtenamen, bzw. Namen städtischer/ staatlicher/ öffentlicher Einrichtungen sind Tabu!

Generell in Ordnung:

  • der eigene Vor- und Nachnamen
  • der Name des eigenen Unternehmens
  • der Name der eigenen Praxis
  • allgemein beschreibende Begriffe
  • frei erfundene Phantasienamen

Standesrecht:

Für Ärzte bestehen bei der Wahl der Domain auch standesrechtliche Einschränkungen. Diese resultieren aus dem nach wie vor bestehenden Verbot berufswidriger Werbung.

Bitte dringend beachten:

Ihr Domain-Name darf nicht gegen das „Sachlichkeitsgebot“ verstoßen und nicht irreführend sein

Internetadressen, die „offenkundig anpreisend und marktschreierisch sind“ (z.B. top-rueckendoktor.de; „bester-arzt-der-stadt.net“) sind unter standesrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig.

Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.05.2001 – Az.: I ZR 216/99) ist die Verwendung von Gattungsbegriffen allerdings zulässig. Auch Fachgebietsbezeichnungen zusammen mit dem eigenen Namen sind erlaubt (z.B. Allgemeinmediziner-Mustername.de).

Wettbewerbswidrigkeit liegt dann vor, wenn eine bewusste Blockade der Mitkonkurrenten oder Irreführung erkennbar ist. also sind Namen wie „orthopäde-koeln.de“ oder „frauenarzt-bonn.de“ enthalten Alleinstellungsangaben und sind nicht zulässig.

Gästebuch, Chat, Forum

Ein Gästebuch oder ein Live-Chat sind immer wieder gern auf einer Seite gesehen und regen den Besuch von Kunden an. Es sind attraktive Möglichkeiten, Kundenmeinungen in die eigene Seite zu integrieren.

Wettbewerbs- und Standesrecht sehen dies allerdings nicht gern. Da hier noch keine eindeutige Rechtssprechung esixtiert, im Zweifelsfall weglassen und auf Mundpropaganda vertrauen!

Rechtsrahmen für Telemedien

Rechtsrahmen für Telemedien

Einheitliche Bestimmungen für alle Neuen DiensteParagraph

Rechtsrahmen für Telemedien ab März 2007

Das Telemediengesetz regelt die wirtschaftlichen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag die inhaltlichen Vorschriften für die Neuen Dienste. Gemeinsam bilden sie den neuen Rechtsrahmen für Telemedien.

Elektronischer- Geschäftsverkehr- Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)

Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Fundstelle: BGBl I 2007, 179

Telemediengesetz (TMG)

Datum des Inkrafttretens: 1.3.2007
Ausfertigungsdatum: 26.2.2007
Fundstelle: BGBl. I 2007, 179

Auszug:

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes

  • ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
  • ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, […]

§ 5 Allgemeine Informationspflicht

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten […]
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs […] angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

Auszug:

§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Telekommunikationsgesetz (TKG)

vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)“

Auszug:

telekommunikationsgestützte Dienste„: Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird. (§ 3 Nr. 25)

Signaturgesetz – SigG

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)“

(Quelle: Ein Service der juris GmbH – www.juris.de)

Hinweise zu öffentlich abrufbaren Arztinformationen

Quelle: www

Impressum auf der Webseite

Impressum auf der Webseite

ParagraphWebseitenbetreiber müssen grundsätzlich gesetzlich vorgeschriebene Angaben zum Anbieter der Seiten online stellen (Impressumspflicht). Im Rahmen der Pflicht zur „Anbieterkennzeichnung“ gibt es jedoch jede Menge Fragen und Missverständnisse. Verstöße gegen die Impressumspflicht werden reihenweise abgemahnt.

Impressum – was ist das?

§ 5 TMG (Telemediengesetz) sowie § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) beschreiben eine Impressumspflicht, laut derer man zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und weiterer Kontaktdaten verpflichtet ist.

Hintergrund ist der, dass der Website-Besucher wissen will, mit wem er es hier zu tun hat.

Impressum – wer braucht das?

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) brauchen „geschäftsmäßige Online-Dienste“ ein Impressum. Dies betrifft also zunächst einmal sämtliche Seitenbetreiber, die Waren (Online-Shops) oder Dienstleistungen (Web-Hoster, Softwarevermietung) anbieten.

§ 55 Rundfunkstaatsvertrages (RstV) schreibt die Impressumspflicht für Inhalte der Website vor. Demnach benötigt ein Impressum, wer (regelmäßig) „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, die zur Meinungsbildung beitragen können“.

Was heißt das konkret?? Ist schwer zu sagen, denn: Sind beispielsweise Blogger Anbieter regelmäßige journalistische Inhalte?
Wenn ja, trifft dies für alle Blogger zu oder nur für die Guten?
Wer beurteilt, ob Inhalte belanglos sind oder die Grenze zum journalistisch „wertvollen“ Inhalt erreicht ist?
Diese Fragen sind momentan gerichtlich nicht oder nicht abschließend geklärt.

Grundsätzlich ist ein Impressum also jedem Seitenbetreiber zu empfehlen, der seine Website nicht zu rein privaten Zwecken betreibt.

Impressum – auch für Privat?

Rein private Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 TMG und auch § 55 RStV gehen davon aus, dass bei privat angebotenem Webinhalt, der ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck hat, kein Impressum notwendig ist.

Aber:

Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliat-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr als rein privat gilt. Wer also Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, sollte ein Impressum aufnehmen.
Dies gilt auch, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert werden.

Rechtlich noch nicht geklärt ist auch der Bereich der journalistischen oder redaktionellen Inhalte.
Auch Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb ein Impressum besitzen.

Mein Kind, meine Katze, mein Haus…. solche Seiten sind wohl von der Impressumspflicht befreit.
Alle anderen Seitenbetreiber sollten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, über ein Impressum verfügen.

Impressum – Wohin damit?

„leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ – so heißt es. Um Sicher zu gehen, sollten die Angaben deshalb in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, eingebunden werden. Der Menüpunkt sollte mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt werden.

Die Impressums- Angaben sollte nicht in einen Pop-Up-Fenster erscheinen, da diese Funktion von vielen Nutzern unterdrückt wird. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Angaben nicht einsehbar sind und somit als nicht existierend gewertet werden.

Impressum – Wie erstelle ich eins?

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Impressumspflicht – werde ich bei Verstoß abgemahnt?

Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht einheitlich. Teilweise vertreten die Gerichte die Auffassung, dass bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt, so etwa das Landgericht Düsseldorf oder das OLG Hamm. Andere Gerichte differenzieren hier und gehe davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind.

Jeder Webseitenbetreiber sollte sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen.

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