Arzt-Website – was ist zulässig?

Arzt-Website – was ist zulässig?

Arzt-Website – was ist zulässig?

Welcher Inhalt auf einer Arzt-Website aufgeführt oder nicht aufgeführt werden darf…

Hinweis auf Auflagen gefunden auf den Seiten der Landesärztekammer Brandenburg & weiter recherchiert. Info- und Dokumentensammlungen zu Auflagen und Zulässigkeiten für Ärzte und deren Internerauftritt finden Sie auf den Seiten der Bundesärztekammer.

Telemediengesetz

Beruflich genutzte Internetauftritte von Ärzten unterliegen den Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz. Auf der ersten Seite (Homepage) der beruflich genutzten Webseite müssen entsprechend dieser Vorschrift folgende Pflichtangaben enthalten sein:

  • vollständiger Name und die Praxisanschrift
  • Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation und Kontaktaufnahme mit der Praxis (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
  • Berufsbezeichnung (Arzt bzw. Ärztin)
  • Staat, der die Berufsbezeichnung verliehen hat (Staat, in dem die Approbation erworben wurde (international gebräuchliche Abkürzungen reichen)
  • KV als für die Vertragsärzte zuständige Aufsichtsbehörde
  • zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde
  • vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung (Berufsordnung, Heilberufsgesetz) und Informationen, wie diese zugänglich sind (Link auf die Seiten der Landesärztekammer reicht)
  • Umsatzsteueridentifiaktionsnummer (soweit vorhanden)

Die Pflichtangaben können in einer gesonderten Rubrik, beispielsweise mit der Überschrift „Angaben nach § 5 Telemediengesetz“ geführt werden.

Realisierung:

Die Angabe „zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde“ kann mit einem Link von der Webseite aus auf das Angebot der Landesärztekammer realisiert werden.

Die Berufsordnung der Landesärztekammer finden Sie im jeweiligen Dokumentenarchiv.
Die Landesärztekammern finden Sie hier aufgelistet: KLICK
[URL: http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.8.5585]

§ 27 BOParagraph

Für Webseiten gelten die allgemeinen Grundsätze des ärztlichen Berufsrechts. Nach der Berufsordnung dürfen auf Webseiten solche Angaben übernommen werden, die auch auf dem Schild der Praxis zulässig sind.

Diese Vorschriften gelten zur

„…Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin / des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes.“

Gemäß § 27 der Berufsordnung kann der Arzt

1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. bis zu drei besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben,
4. organisatorische Hinweise

ankündigen.

Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich folgende weitere Angaben, die geführt werden dürfen:

  • Akademische Grade und Titel
  • nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, die erworben wurden
  • Tätigkeitsschwerpunkte
  • Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft, örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
  • Sprechstundenzeiten
  • Zulassung zu den Krankenkassen
  • Praxislogo
  • Hinweis Belegarzt des Krankenhauses

Ausserdem kann ein Link oder ein Button enthalten sein, welcher weitere Praxisinformationen auf nachgeschalteren Webseiten abfragt.

Mögliche Angaben auf nachgeschalteten Webseiten können sein:

  • Praxisinhaber-Info: Geburtsjahr, Zeitpunkt der Approbationserteilung; Niederlassung & Gebietsbezeichnung
  • Spezialisierungen
  • allgemeine sachliche Informationen über ärztliche Leistungen
  • Sprachkenntnisse
  • Praxisteam
  • eventuell vorhandene Einrichtungen für Behinderte
  • Angebot von Hausbesuchen
  • Vertretungen
  • Lageplan bzw. Anfahrtsskizze zur Praxis
    [Achtung: Urheberrechte von veröffentlichten Stadtplänen beachten & ggf. Lizenz erwerben!]
  • Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln [Haftung für Fahrzeiten ausschließen!]
  • Hinweise auf Parkmöglichkeiten

Domain | Internetadresse

Hinsichtlich der Domain / der Internetadresse sind sowohl aus wettbewerbsrechtlicher als auch aus standesrechtlicher Sicht entsprechende Vorgaben zu beachten.

Wettbewerbsrecht:

Gute Internetadresse, die kurz und einprägsam sind, sind knapp geworden.

Achtung! Kennzeichenrecht! Ob Sie Ihre gewünschte Domain auch problemlos verwenden können, sollten Sie im Voraus klären. Fremde Marken-oder Unternehmensnamen, Namen von Zeitschriften, Filmen oder Software sollten Sie nicht verwenden.

Auch Promis oder Städtenamen, bzw. Namen städtischer/ staatlicher/ öffentlicher Einrichtungen sind Tabu!

Generell in Ordnung:

  • der eigene Vor- und Nachnamen
  • der Name des eigenen Unternehmens
  • der Name der eigenen Praxis
  • allgemein beschreibende Begriffe
  • frei erfundene Phantasienamen

Standesrecht:

Für Ärzte bestehen bei der Wahl der Domain auch standesrechtliche Einschränkungen. Diese resultieren aus dem nach wie vor bestehenden Verbot berufswidriger Werbung.

Bitte dringend beachten:

Ihr Domain-Name darf nicht gegen das „Sachlichkeitsgebot“ verstoßen und nicht irreführend sein

Internetadressen, die „offenkundig anpreisend und marktschreierisch sind“ (z.B. top-rueckendoktor.de; „bester-arzt-der-stadt.net“) sind unter standesrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig.

Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.05.2001 – Az.: I ZR 216/99) ist die Verwendung von Gattungsbegriffen allerdings zulässig. Auch Fachgebietsbezeichnungen zusammen mit dem eigenen Namen sind erlaubt (z.B. Allgemeinmediziner-Mustername.de).

Wettbewerbswidrigkeit liegt dann vor, wenn eine bewusste Blockade der Mitkonkurrenten oder Irreführung erkennbar ist. also sind Namen wie „orthopäde-koeln.de“ oder „frauenarzt-bonn.de“ enthalten Alleinstellungsangaben und sind nicht zulässig.

Gästebuch, Chat, Forum

Ein Gästebuch oder ein Live-Chat sind immer wieder gern auf einer Seite gesehen und regen den Besuch von Kunden an. Es sind attraktive Möglichkeiten, Kundenmeinungen in die eigene Seite zu integrieren.

Wettbewerbs- und Standesrecht sehen dies allerdings nicht gern. Da hier noch keine eindeutige Rechtssprechung esixtiert, im Zweifelsfall weglassen und auf Mundpropaganda vertrauen!

Indy

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